Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI

Beratungs-einsatz nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen,  müssen bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch, diese Beratungsbesuche einmal halbjährlich abzurufen. Diese Beratungsbesuche dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.

Jetzt persönlich beraten lassen

Unsere Leistungen des Beratungs-einsatzes

  • Information der Pflegepersonen über die Leistungen der Pflegekasse
  • Vorstellung weitere Möglichkeit von Pflegeschulungen oder Pflegekursen
  • Beantragung der Pflegehilfsmittel
  • Prüfung des Pflegegrads für eventuelle Höherstufung
  • Klärung von Pflegehilfsmitteln
  • Durchsprache und Lösung der vorhanden Pflegeprobleme
  • Informationen für die Entlastung der Pflegeperson
  • Schulung über individuelle Pflege des Angehörigen

Wir beraten Sie persönlich!

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